Die Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Verband für medizinischen Strahlenschutz in Österreich (VMSÖ; englisch: Austrian Society for Radiation Protection in Medicine)". Er hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Zweck
Der Verband setzt sich zum Ziel, die Strahlenschutzbeauftragten, die Ermächtigten
Ärzte im Strahlenschutz und sonstige auf diesem Gebiet tätige Personen bei
ihrer Tätigkeit in medizinischen Belangen und insbesondere bei der Qualitätssicherung
und –kontrolle in ganz Österreich zu unterstützen.
Der Verband bekundet nachdrücklich sein Interesse an der medizinischen
Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten und beabsichtigt, bei der Erstellung
von Lehrplänen und der Gestaltung des Unterrichtes mitzuwirken.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erreichung der in §2 genannten Ziele sollen einschlägige Informationen durch Mitteilungsblätter und sonstige dafür geeignete Medien verbreitet und Tagungen mit wissenschaftlicher Diskussion der Mitglieder untereinander sowie mit dazu eingeladenen Experten durchgeführt werden. Erfahrungen und Kenntnisse sollen auch gesetzgebenden Organen und Behörden übermittelt werden, um notwendig erscheinende legistische Maßnahmen zu initiieren. Der Verband sucht für seine Tätigkeit eine enge Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer, in- und ausländischen wissenschaftlichen Gesellschaften sowie mit allen zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden sowie Erträgnissen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Ärzte, Physiker, Radiologietechnologen und Angehörige
anderer Disziplinen, die auf dem Gebiet der ionisierenden bzw. nichtionisierenden
Strahlung in der Medizin tätig sind. Außerordentliche Mitglieder
sind Personen, die nicht die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen
und die die Zielsetzungen des Verbandes unterstützen.
Fördernde Mitglieder sind Personen,
die die Verbandstätigkeit durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die Verbandsziele
erworben haben. Sie erwerben mit der Ehrenmitgliedschaft die Rechte ordentlicher
Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied, welches sich besondere Verdienste
um die Verbandsziele erworben hat, kann von der Vollversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes zum Ehrenpräsident gewählt werde. Die Ehrenpräsidentschaft
beinhaltet zugleich die Ehrenmitgliedschaft zum VMSÖ.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und
ist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bliebt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichtigen und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Vollversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Mitglieder,
die sich in einem Streitfall aus dem Verbandsverhältnis nicht dem Schiedsgericht
unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen,
können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten
Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen
und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen
Mitgliedern zu. Zum Präsidenten, zum Geschäftsführenden Vizepräsidenten
und zum Kassier können jeweils nur die ordentlichen Mitglieder gewählt werden,
die dem Berufsstand der Ärzte angehören.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die beitragspflichtigen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von
der Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Präsident (§ 13), die Rechungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Vollversammlung
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt, wobei das
Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist. Die außerordentliche Vollversammlung
wird einberufen:
a) Durch Beschluß des Vorstandes
b) Durch Beschluß der ordentlichen Vollversammlung
c) Über Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
d) Über Antrag der Rechnungsprüfer
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Anträge zur
Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Bei der Vollversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig,
so findet die Vollversammlung dreißig Minuten später mit der Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig
ist. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Vollversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Den Vorsitz
in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der
als nächster gewählte anwesende Stellvertreter. Ist keiner von diesen
anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz. Über den Verlauf jeder Vollversammlung ist ein Protokoll
zu führen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereines
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
i) Wahl des Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vizepräsidenten,
mindestens zwei weiteren Stellvertretern, dem Kassier, dem Schriftführer
sowie mindestens fünf Beisitzern. In den Vorstand können nur ordentliche
Mitglieder gewählt werden. Ein zum Ehrenpräsident gewähltes Mitglied gilt
als Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Verlangen
von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich
oder geheim abzustimmen.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der als nächster
gewählte anwesende Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes bzw. mit Kooptierung eines
neuen Mitgliedes wirksam.
(11) Auf schriftliches begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
muß die Einberufung des Vorstandes binnen vier Wochen erfolgen.
(12) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Vollversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Verbandsmitgliedern
f) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den
Aufgabenbereich anderer Organe fallen. Der Vorstand ist ermächtigt, ein
Aktionskomittee, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Vorstandsmitgliedern
und dem Kassier zu ernennen, das im Bedarfsfall Entscheidungen treffen
kann. Über diese Entscheidungen ist dem Vorstand zu berichten.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
Er vertritt den Verband in allen Belangen, insbesondere nach außen. Wichtige
Geschäftsstücke, insbesondere verpflichtende Urkunden und dergleichen
zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vizepräsidenten.
In Geldangelegenheiten sind der Präsident und der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt.
(2) Der geschäftsführende Vizepräsident ist berechtigt, sämtliche Agenden
des Präsidenten wahrzunehmen.
(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung
und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes
verantwortlich.
(5) Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes für eine Funktionsperiode mit
der Leitung eines zusätzlich zu den oben genannten Obliegenheiten festgelegten
Aufgabengebietes betrauen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Verbandsbereich entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von
vier Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht,
welche mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines ist das vorhandene Vereinsvermögen
einem einschlägigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen. Hierüber beschließt
die selbe Vollversammlung.
Beschlossen von der Generalversammlung, Wien, 2009
Univ.-Doz. Dr. F. Kainberger, Präsident
Univ.-Prof. Dr. A. Staudenherz, geschäftsführender Vizepräsident
Stand: 14.06.2010 14:06:57 [Webmaster VMSÖ]